ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN



Liefer- und Zahlungsbedingungen:

Für unsere Lieferungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

I. ALLGEMEINES

Unsere Angebote sind freibleibend. Mündlich oder telefonisch getroffene Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Bestellers widersprechen wir ausdrücklich. Sie verpflichten uns nur, wenn wir uns ausdrücklich mit ihnen einverstanden erklären.

II. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort für die Lieferung ist Sitz des Produktions-/Lieferstandortes. Der Gerichtsstand ist ebenfalls Sitz des Produktions-/Lieferstandortes. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand ebenfalls Sitz des Produktions-/Lieferstandortes. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

III. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Die Berechnung der Lieferungen erfolgt in EURO. Die von uns genannten Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackungs- und Versandkosten, die nach Aufwand berechnet werden.
  2. Bei Verzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz durch unsere Bank oder der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
  3. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn ein Zahlungstermin nicht eingehalten wird oder der Besteller gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen verstößt oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Ferner sind wir in einem solchen Falle berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleitungen auszuführen und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von abgeschlossenen Lieferverträgen zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen, deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Bestellers verlangen und eine Einziehungsermächtigung widerrufen.

IV. LIEFERUNGEN UND LIEFERFRISTEN

  1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers - um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen abgeschlossenen Vertrag im Verzug ist. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Liefertermin vereinbart ist.
  2. Falls wir selbst in Verzug geraten, muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er von Vertrag zurücktreten, wenn die Ware ihm zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet wurde.
  3. Schadensersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Lieferterminen sind ausgeschlossen. Wir haften nicht für eingesandte Vorlagen sowie für unverschuldete Beschädigung oder Verlust von Konfektionszuschnitten, Konfektionsteilen u. ä. Derartige Ansprüche können nur als Materialwert (Stoffe) geltend gemacht werden.
  4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen, und zwar gleichgültig, ob sie bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten, oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller zurücktreten.

V. VERSENDUNG VON WAREN

  1. Bei der Versendung von Waren können wir die Beförderungsmittel und den Versandweg unter Ausschluss jeder Haftung auswählen.
  2. Mit der übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks, geht jede Gefahr auf den Besteller über.
  3. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nur auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers verpflichtet. Die Kosten trägt in diesem Fall der Besteller.

VI. MÄNGELRÜGEN

  1. Von uns als mangelhaft anerkannte Ware nehmen wir zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware. Statt dessen können wir auch den Minderwert ersetzen.
  2. Mängelrügen müssen spätestens 1 Woche nach Erhalt der Ware schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Sollte eine Nachbesserung oder eine Ersatzleistung fehlschlagen, so haben Besteller, die nicht Vollkaufleute, nicht juristische Personen des öffentlichen Rechts und auch nicht öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, nach ihrer Wahl das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder auf Rückgängigmachung des Vertrages.
  4. Eine Rücksendung der beanstandeten Ware ist nur mit unserem Einverständnis zulässig. Die Frachtkosten sind in diesem Fall vom Besteller vorzulegen. Eine Erstattung findet nur im Falle einer berechtigten Mängelrüge statt. Gegenüber Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verjähren Mängelansprüche einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns, spätestens jedoch mit Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von sechs Monaten. Gegenüber Bestellern, die nicht unter diesen Kreis von natürlichen und juristischen Personen fallen, gelten die gesetzlichen Fristen.

VII. EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Die Ware bleibt bis zum Ausgleich der von uns aufgrund der Bestellung zustehenden Forderung unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die wir gegen den Besteller im Zusammenhang mit der Ware, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzlieferungen sowie sonstigen Leistungen erwerben. Ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die uns aus den laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Besteller zustehen. Auf Verlangen des Bestellers sind wir zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflicht, wenn der Besteller sämtliche mit der bestellten Ware im Zusammenhang stehende Forderung erstellt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht. Des weitern verpflichten wir uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, wie ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25 % übersteigt.
  2. Der Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, zu veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß nachfolgender Bestimmung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
  3. Der Besteller tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware an einen oder an mehrere Abnehmer veräußert wird.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf einzuziehen. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur in den nachstehend unter Ziff. 6. genannten Fällen Gebrauch machen. Soweit unsere Forderungen fällig sind, ist der Besteller verpflichtet, die eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Fall berechtigt.
  5. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet - sofern wir seinen Abnehmer nicht selbst unterrichten - dem Abnehmer die Abtretung an uns unverzüglich bekannt zu geben und uns die Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden.
  6. Der Besteller ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Hält der Besteller einen Zahlungstermin nicht ein oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen oder werden uns Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, so sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware zu untersagen, deren Rückgabe oder die Einräumung mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers auf uns zu verlangen, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und /oder die Zahlung von vom Besteller eingezogenen Beträge zu verlangen, oder falls die Ware bereits weiterveräußert wurde, aber ganz oder teilweise noch nicht bezahlt ist, Zahlung direkt vom Abnehmer des Verkäufers zu verlangen.
  7. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware z. Z. der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten wieder als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Vorbehaltswaren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für Vorbehaltsware.
  8. Wir sind berechtigt, Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Gegenstände zu verlangen, wenn uns Umstände bekannt werden, die der Erfüllung unserer Forderung durch den Besteller als gefährdet erscheinen lassen.

VIII. URHEBER- UND NUTZUNGSRECHTE

  1. Der Besteller steht uns gegenüber dafür ein, dass sämtliche Skizzen, Entwürfe, Signets, Logos und sonstige Zeichen, die er uns zur Ausführung der Bestellung übergibt, nicht mit Urheberrechten, Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter belastet sind. Der Besteller trägt daher allein das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit, der Nutzung der von ihm zur Ausführung der Bestellung überlassenen Zeichen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Ausführung der Bestellung unter Verwendung der vom Besteller hierzu überlassenen Zeichen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstößt. Der Besteller ist verpflichtet, uns insoweit jederzeit auf rechtliche Bedenken und Risiken schriftlich hinzuweisen.
  2. Wir sind berechtigt, die im Auftrag des Bestellers erstellten Abzeichen im Rahmen der üblichen Werbung für unsere Produkte unentgeltlich zu verwenden. In dem hierfür erforderlichen Umfang überträgt der Besteller uns mit Erteilung des Auftrages alle übertragbaren urheberrechtlichen und sonstigen Befugnisse zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verwertung der von uns im Rahmen der Bestellung erstellten Abzeichen und sonstigen Zeichen einschließlich aller denkbaren Rechtspositionen an Ideen, Entwürfen und Gestaltungen. Diese übertragung zum so genannten Verwendungszweck ist zeitlich und örtlich unbeschränkt.
  3. Hinsichtlich der von uns erstellten Entwürfe und Skizzen verbleiben alle urheberrechtlichen und sonstigen Befugnisse zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verwertung der unter dem zustande gekommenen Vertrag gewährten Leistungen einschließlich aller denkbaren Rechtspositionen an Ideen, Entwürfen und Gestaltungen bei uns. Skizzen und Entwürfe werden von uns zu Selbstkosten berechnet.
  4. Zeichnungen, Filme, Stickprogramme und Werkzeuge verbleiben Eigentum der Firma Männel.

IX. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern nur deutsches Recht anwendbar. Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.