AGB (Geschäftskunden)

Liefer- und Zahlungsbedingungen:
Für unsere Lieferungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

I. Allgemeins
Unsere Angebote sind freibleibend. Mündlich oder telefonisch getroffene Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Bestellers widersprechen wir ausdrücklich. Sie verpflichten uns nur, wenn wir uns ausdrücklich mit ihnen einverstanden erklären.

II. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung ist Sitz des Produktions-/Lieferstandortes Kraichtal, Graben, Theuma. Der Gerichtsstand für die Erfüllungsorte Kraichtal ist Bruchsal, Graben ist Augsburg, Theuma ist Marienberg. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand ebenfalls Sitz des Produktions-/Lieferstandortes Kraichtal, Graben, Theuma. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Berechnung der Lieferungen erfolgt in EURO. Die von uns genannten Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackungs- und Versandkosten. Eine Versendung kann auf Wunsch des Bestellers vereinbart werden. Die Kosten für Verpackung und Versand werden nach Aufwand berechnet und in Rechnung gestellt.
  2. Bei Verzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäschen Zentralbank zu berechnen. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höhe- ren Zinssatz durch unsere Bank oder der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
  3. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwaiger hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn ein Zahlungstermin nicht eingehalten wird oder der Besteller gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen verstößt oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Ferner sind wir in einem solchen Falle berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von abgeschlossenen Lieferverträgen zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen, deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Bestellers verlangen und eine Einziehungsermächtigung widerrufen.

IV. Lieferungen und Lieferfristen

  1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen abgeschlossenen Vertrag im Verzug ist. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Liefertermin vereinbart ist.
  2. Falls wir selbst in Verzug geraten, muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware ihm zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet wurde.
  3. Wir haften nicht für eingesandte Vorlagen sowie für unverschuldete Beschädigung oder Verlust von Konfektionszuschnitten, Konfektionsteilen u. ä. Derartige Ansprüche können nur als Materialwert (Stoffe) geltend gemacht werden.
  4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen, und zwar gleichgültig, ob sie bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten, oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller zurücktreten.

V. Versendung von Waren

  1. Bei der Versendung von Waren können wir die Beförderungsmittel und den Versandweg unter Ausschluss jeder Haftung auswählen.
  2. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks, geht jede Gefahr auf den Besteller über.
  3. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nur auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers verpflichtet. Die Kosten trägt in diesem Fall der Besteller.

VI. Mängelrügen

  1. Von uns als mangelhaft anerkannte Ware nehmen wir zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware. Stattdessen können wir auch den Minderwert ersetzen.
  2. Soweit der Vertragspartner Kaufmann/ Unternehmer ist und die Lieferung zu seinem Handelsgewerbe gehört, ist er verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel sowie Falschlieferungen oder Mindermengen uns gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Es gilt eine Ausschlussfrist von einer Woche ab Eingang der Ware. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Uns muss Gelegenheit gegeben werden, die gerügten Mängel in unverändertem Zustand zu besichtigen.
  3. Sollte eine Nachbesserung oder eine Ersatzleistung fehlschlagen, so haben Besteller, die nicht Vollkaufleute, nicht juristische Personen des öffentlichen Rechts und auch nicht öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, nach ihrer Wahl das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder auf Rückgängigmachung des Vertrages.
  4. Eine Rücksendung der beanstandeten Ware ist nur mit unserem Einverständnis zulässig. Die Frachtkosten sind in diesem Fall vom Besteller vorzulegen. Eine Erstattung findet nur im Falle einer berechtigten Mängelrüge statt.
  5. Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Lieferung. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch den Lieferanten. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Gegenüber Bestellern, die nicht unter diesen Kreis von Kaufleuten und juristischen Personen fallen, gelten die gesetzlichen Fristen.

VII. Haftungsausschuss

  1. Die nachstehenden Haftungsausschlüsse und – Beschränkungen gelten auch für deliktische Ansprüche, soweit diese mit vertraglichen Ansprüchen konkurrieren.
  2. Unsere Haftung für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen.
  3. Dieser Ausschluss gilt nicht
    – für Schäden die wir vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben;
    – in Fällen leichter Fahrlässigkeit für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie für Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns beruhen.
  4. Ist der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist in den Fällen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten unsere Haftung – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für uns bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  5. Ist der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers für Schäden, die nicht von Ziff. VII. 3. und 4. fallen, bei leichter Fahrlässigkeit durch uns ausgeschlossen, wenn sie nach einer schriftlichen Ablehnung der Ansprüche mit einem entsprechenden Hinweis durch uns oder unseren Versicherer, nicht binnen einer Frist von drei Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.
  6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und – Beschränkungen in den Ziff. VII. 1 – 5 gelten auch entsprechend für unsere Haftung für unsere leitenden Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung unserer leitenden Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
  7. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und – Beschränkungen in den Ziff. VII. 1 – 5 gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit danach zwingend gehaftet wird.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zum Ausgleich der von uns aufgrund der Bestellung zustehenden Forderung unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die wir gegen den Besteller im Zusammenhang mit der Ware, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzlieferungen sowie sonstigen Leistungen erwerben. Ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die uns aus den laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Besteller zustehen. Auf Verlangen des Bestellers sind wir zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Besteller sämtliche mit der bestellten Ware im Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht. Des Weiteren verpflichten wir uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, wie ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25 % übersteigt.
  2. Der Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, zu veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß nachfolgender Bestimmung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
  3. Der Besteller tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware an einen oder an mehrere Abnehmer veräußert wird.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf einzuziehen. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur in den nachstehend unter Ziff. 6. genannten Fällen Gebrauch machen. Soweit unsere Forderungen fällig sind, ist der Besteller verpflichtet, die eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Fall berechtigt.
  5. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet – sofern wir seinen Abnehmer nicht selbst unterrichten – dem Abnehmer die Abtretung an uns unverzüglich bekannt zu geben und uns die Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden.
  6. Der Besteller ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Hält der Besteller einen Zahlungstermin nicht ein oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen oder werden uns Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, so sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware zu untersagen, deren Rückgabe oder die Einräumung mittelbaren Besitzes auf Kosten des Bestellers auf uns zu verlangen, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und / oder die Zahlung von vom Besteller eingezogenen Beträge zu verlangen, oder falls die Ware bereits weiterveräußert wurde, aber ganz oder teilweise noch nicht bezahlt ist, Zahlung direkt vom Abnehmer des Verkäufers zu verlangen.
  7. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Ware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
  8. Wir sind berechtigt, Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Gegenstände zu verlangen, wenn uns Umstände bekannt werden, die der Erfüllung unserer Forderung durch den Besteller als gefährdet erscheinen lassen.

IX. Urheber- und Nutzungsrechte

  1. Der Besteller steht uns gegenüber dafür ein, dass sämtliche Skizzen, Entwürfe, Signets, Logos und sonstige Zeichen die er uns zur Ausführung der Bestellung übergibt, nicht mit Urheberrechten, Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter belastet sind. Der Besteller trägt daher allein das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit, der Nutzung der von ihm zur Ausführung der Bestellung überlassenen Zeichen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Ausführung der Bestellung unter Verwendung der vom Besteller hierzu überlassenen Zeichen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstößt. Der Besteller ist verpflichtet, uns insoweit jederzeit auf rechtliche Bedenken und Risiken schriftlich hinzuweisen.
  2. Wir sind berechtigt, die im Auftrag des Bestellers erstellten Abzeichen im Rahmen der üblichen Werbung für unsere Produkte unentgeltlich zu verwenden. In dem hierfür erforderlichen Umfang überträgt der Besteller uns mit Erteilung des Auftrages alle übertragbaren urheberrechtlichen und sonstigen Befugnisse zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verwertung der von uns im Rahmen der Bestellung erstellten Abzeichen und sonstigen Zeichen einschließlich aller denkbaren Rechtspositionen an Ideen, Entwürfen und Gestaltungen. Diese Übertragung zum so genannten Verwendungszweck ist zeitlich und örtlich unbeschränkt.
  3. Hinsichtlich der von uns erstellten Entwürfe und Skizzen verbleiben alle urheberrechtlichen und sonstigen Befugnisse zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verwertung der unter dem zustande gekommenen Vertrag gewährten Leistungen einschließlich aller denkbaren Rechtspositionen an Ideen, Entwürfen und Gestaltungen bei uns. Skizzen und Entwürfe werden von uns zu Selbstkosten berechnet.
  4. Zeichnungen, Filme, Stickprogramme und Werkzeuge verbleiben Eigentum der Firma Männel.

X. Sonstige Bestimmungen
Soweit vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Vertragspartnern deutsches Recht Anwendung.

(Stand: Januar 2020)

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